Ein Student bewarb sich zum Wintersemester 2023/2024 für einen Studiengang, bei dem zu den erforderlichen masterstudiengangspezifischen Unterlagen auch ein Essay gehörte. Die entsprechenden Unterlagen sind dabei nach den Vorgaben der Fachprüfungs- und Studienordnung für diesen Studiengang unter Einhaltung der Regeln guter wissenschaftlicher Praxis anzufertigen. So sei ein englisch abgefasstes Essay von mindestens 1.500 und maximal 2.000 Wörtern unter Auswahl eines oder mehrerer Themen beizufügen. Diesem Essay ist eine Versicherung beizufügen, dass es selbstständig und ohne fremde Hilfe unter Einhaltung der Richtlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis angefertigt wurde. Aus diesem Grund wird das Essay schließlich auch mit einer speziellen Plagiatssoftware überprüft. Werden die Regeln guter wissenschaftlicher Praxis verletzt, wird ein Bewerber zulässigerweise durch Ablehnungsbescheid vom laufenden Bewerbungsverfahren ausgeschlossen. Dass ein solches Essay von den Regeln guten wissenschaftlichen Arbeitens abhängig gemacht wird, sei insofern als angemessen anzusehen, da am Ende des Masterstudiums ebenfalls eine wissenschaftliche Arbeit erstellt wird, die diesen Regeln entsprechen muss.
Das Verwaltungsgericht (VG) München entschied nun, dass das Essay des Studenten nicht den Regeln guter wissenschaftlicher Praxis entspricht. Vielmehr hat der Student versucht, über die eigenhändige Erstellung des Essays zu täuschen, indem er das Essay, entgegen seiner Versicherung, es selbst erstellt zu haben, mittels künstlicher Intelligenz erstellte. Denn das abgegebene Essay unterschied sich in auffälliger Weise von denen der Mitbewerber sowie jener Bewerber vom Vorjahr. Es wies zugleich Merkmale auf, die für durch künstliche Intelligenz erstellten Texte typisch sind, was nach allgemeiner Erfahrung darauf schließen lässt, dass das Essay mit einer unerlaubten Hilfe erstellt wurde. Darunter fällt zum Beispiel die Wahl eines auffällig einfachen Wortschatzes im Vergleich zu den anderen Essays. Zudem seien die Kürze und Inhaltsdichte der Sätze und Abschnitte im streitgegenständlichen Essay aufgefallen, was die Annahme der Erstellung mittels künstlicher Intelligenz bestärkte, da dies eine wesentliche Stärke von Programmen der künstlichen Intelligenz sei. Im Vergleich zu den Essays nahezu sämtlicher weiterer Bewerber sei die Arbeit des abgelehnten Bewerbers sehr viel kürzer, enthalte jedoch alle relevanten Aspekte. Im Gegensatz dazu würden Bachelorabsolventen allerdings vielmehr dazu neigen, verschachtelte Sätze zu verwenden und eine Überlänge zu haben. Schließlich sei die Arbeit des Bewerbers auffällig frei von Rechtschreib- und Zeichensetzungsfehlern sowie in geschliffenem Englisch geschrieben, was ebenfalls nicht den bisherigen Erfahrungen der Prüfer entspreche. All diese Auffälligkeiten lassen sich, nach Ansicht der Prüfer, welcher sich das VG angeschlossen hat, angesichts des breiten Vergleichsspektrums nicht allein mit der Spannbreite der gezeigten Leistungen der Bewerber und einer in diesem Rahmen am oberen Rand liegenden Leistung des Bewerbers erklären. All diese Annahmen rechtfertigten nach der Überzeugung des Gerichts die Ablehnung der Zulassung des Bewerbers.