Gemäß § 4 f Abs. BDSG muss jede sog. nicht-öffentliche Stelle, die mehr als 9 Personen beschäftigt, die mit der automatisierten Verabreitung personenbezogener Daten betraut sind, einen Datenschutzbeauftragten bestellen.
Was bedeutet das für Sie?
Nicht-öffentliche Stellen sind natürliche und juristische Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts. Hierzu gehören somit sämtliche Unternehmen, Verbände und Vereine.
Unter automatisierter Datenverarbeitung versteht man die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten, die gleichartig aufgebaut ist und nach bestimmten Merkmalen zugänglich ist und ausgewertet werden kann. Darunter fallen neben sämtlichen EDV-Arbeitsplätzen in Büros auch solche an Maschinen mit entsprechender Softwareanwendung und Clients für die Auswertung GPS - gesteuerter Fahrzeuge oder anderer Geräte.
Zu den beschäftigten Personen im Sinne des § 4 f BDSG gehören auch Auszubildende und Praktikanten, so dass die Anzahl von 10 schnell erreicht ist.
Was können wir für Sie tun?
Wir bilden zum internen / externen Datenschutzbeauftragten aus.