Wettbewerbsverstoß durch Zusenden unbestellter Ware

Die Ankündigung einer fortlaufenden Lieferung von Waren, bei der eine unbestellte, aber als bestellt dargestellte Ware zugesandt wird und, falls der Verbraucher nicht binnen einer Frist widerspricht, deren Zusendung gegen Entgelt fortgesetzt wird, stellt einen Wettbewerbsverstoß dar.
Der Verbraucher soll durch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vor solchen Drucksituationen geschützt werden. Ein Wettbewerbsverstoß ist daher schon in der Ankündigung einer fortlaufenden Lieferung von Waren zu sehen, auch wenn der Verbraucher die Möglichkeit hat, binnen einer Frist dem Abonnement zu widersprechen. Denn eine solche unberechtigte Ankündigung ist mindestens genauso geeignet den Verbraucher zu verunsichern wie die mit einer Zahlungsaufforderung verbundene Übersendung unbestellter Ware. Die hiervon ausgehende Belästigung kann sogar noch stärker sein. Daneben kann auch ein Wettbewerbsverstoß wegen unzumutbarer Belästigung des Verbrauchers gegeben sein.
In seiner Entscheidung stellt der BGH klar, dass es für die Frage, ob bei einer unbestellten Warenlieferung in Irrtumsfällen ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, darauf ankommt, ob die Irrtumsursache im Verantwortungsbereich des Unternehmers liegt oder nicht. Eine Exkulpation wird dem Unternehmer aber meist nicht möglich sein, wenn er Verbrauchern unbestellte Waren mit der Aufforderung zur Bezahlung zusendet. Im Abonnementbereich erstreckt sich dies auch auf die Zusendung zunächst kostenloser Exemplare, wenn diese zu einer dauerhaften kostenpflichtigen Lieferung führen und der Verbraucher dies erst durch aktive Maßnahmen verhindern kann.