Störerhaftung von Internetauktionshäusern für Urheberrechtsverletzungen

Die Betreiber von Internetauktionsplattformen haften zwar nicht als Täter oder Teilnehmer, sind aber als Störer zu qualifizieren, wenn sie in irgendeiner Weise willentlich und zurechenbar zur Verletzung eines geschützten Rechts beitragen. Die Haftung begründet sich in der Verletzung zumutbarer Prüfpflichten. So ist den Plattformbetreibern zwar nicht zuzumuten, generell jedes Angebot auf mögliche Rechtsverletzungen zu untersuchen. Erfolgt aber ein Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung, muss dieses Angebot unverzüglich gesperrt und notwendige Vorsorgemaßnahmen ergriffen werden, um künftige Verletzungen zu vermeiden.
Im Rahmen der Störerhaftung können sich zudem weitere erhöhte Prüf- und Kontrollpflichten für die Betreiber von Internauktionsplattformen ergeben. Dies ist der Fall, wenn die Betreiber ihre neutrale Vermittlerposition aufgeben und – etwas mittels AdWords-Anzeigen – aktiv für konkrete bei ihnen aufgeschaltete Inserate werben. Diese weiteren Anstrengungen zur Verhinderung zukünftiger Rechtsverletzungen sind jedenfalls dann zumutbar, soweit sie sich auch auf die konkreten Angebote der Nutzer beziehen. Diesen Pflichten kann z.B. durch geeignete Filtersoftware oder eine manuelle Nachprüfung der AdWords-Anzeigen nachgekommen werden.