Schadensersatzberechnung wegen Markenrechtsverletzung Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 12. Januar 2023 - 2 U 34/20

In dem zu entscheidenden Fall klagte ein führendes Herstellerunternehmen von Gerüsten und Gerüstsystemen in Deutschland und Europa. Dieses ist Inhaber zahlreicher Marken, darunter auch der deutschen Wortmarke „Layher“. Diese Marke ist eingetragen für Gerüste jeder Bauart. Beklagter in diesem Fall war ein Produzent und Vertreiber von einem Gerüstsystem, bei dem es sich um einen Nachbau eines Gerüstsystemtyps der Marke „Layher“ handelt. Der Beklagte versandte eine hohe Menge von Werbeblättern, welche jeweils mit einem hervorgehobenen Schriftzug namens „Layher“ gekennzeichnet waren. Eben jene Werbematerialien waren auch auf der Internetseite des Beklagten abrufbar. Die Lieferprodukte selbst waren nicht mit der streitgegenständlichen Marke bezeichnet. Als das klagende Herstellerunternehmen davon erfuhr, forderte es von dem Beklagten eine strafbewehrte Unterlassungserklärung sowie Schadensersatz, welcher bereits durch die Verwendung der Marke entstanden ist und noch entstehen wird. Auf Basis des vom Beklagten dargelegten Umsatzes verlangte das Herstellerunternehmen Schadensersatz für fiktive Lizenzgebühren in Höhe von 8 % des erzielten Nettoumsatzes.

Das Oberlandesgericht stellte grundsätzlich fest, dass bei einer Markenrechtsverletzung ausschließlich in der Werbung der Schadensersatz anhand der Umsätze des Werbenden berechnet werden kann. Der Schadensersatzanspruch kann somit auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Beklagte als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn die Erlaubnis zur Markennutzung erteilt worden wäre. Zudem ist bei der Berechnung der Schadensersatzhöhe ebenfalls zu berücksichtigen, dass ein Marktverwirrungsschaden eingetreten ist. Das Markengesetz unterscheidet bei der Markenrechtsverletzung insoweit nicht zwischen der Kennzeichnung fremder Erzeugnisse und der Werbung mit einer geschützten Bezeichnung. Allein die Verwendung in der Werbung kann lizenzmindernd zu berücksichtigen sein, es sei denn es liegen besondere Umstände vor, die der Markenrechtsinhaber darzulegen hat. Eine solche Lizenzminderung könne nur dann nicht greifen, wenn die Bedeutung der Werbung auf dem Markt für Gerüstbauteile gegen eine geringere Intensität der Verletzungshandlung spreche. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall gewesen.