Offene Videoüberwachung der Reeperbahn

Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ist die öffentliche Videoüberwachung der Reeperbahn zulässig. Insbesondere kann sich der Landesgesetzgeber auf die Gesetzgebungskompetenz zum Erlass von Vorschrift zum Zwecke der Gefahrenvorsorge berufen. Die Videoüberwachung nach dem Hamburgischen Gesetz über die Datenverarbeitung der Polizei dient der Gefahrenabwehr und der Strafverfolgungsvorsorge. Soweit die Strafverfolgungsvorsorge betroffen ist, unterfällt diese zwar der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes für das Strafverfahren. Der Bund hat aber in der Strafprozessordnung keine Vorschriften erlassen, die den hier im Mittelpunkt stehenden Sachverhalt abschließend regeln und deshalb einen Zugriff der Länder verhindern.
Zudem stellt die durchgeführte offene Videoüberwachung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgericht keine ausschließlich geregelte Maßnahme der Strafprozessordnung dar. Die Vorschriften der Strafprozessordnung über die Anfertigung und Aufbewahrung von Lichtbildern zu erkennungsdienstlichen Zwecken sowie über die Observation Tatverdächtiger weisen im Hinblick nach Einsatzzweck und den Voraussetzungen bedeutsame Unterschiede zur offenen Videoüberwachung auf. Allein der Umstand, dass die aufgezeichneten Bilder, soweit nötig, im Strafverfahren verwendet werden können und sollen, macht die offene Videoüberwachung nicht zu einer Maßnahme der Strafverfolgung. Die dauernde Überwachung von Schwerpunkten der Kriminalität ohne konkreten Anlass entfaltet in örtlicher und zeitlicher Hinsicht eine  Breitenwirkung, die auf eine substanziell abweichende polizeitaktische Zweckbestimmung verweist.
Auch ist ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zur Eindämmung der Kriminalität auf der Reeperbahn gerechtfertigt. In der Sache verfolgt der Gesetzgeber mit der offenen Videoüberwachung von Brennpunkten der Straßenkriminalität legitime Ziele, nämlich derartige Delikte zu verhüten, Personen und Sachen zu schützen und Vorsorge für die strafrechtliche Verfolgung zu treffen. Durch das aufgezeichnete und gespeicherte Bildmaterial können Straftaten erkannt und gegebenenfalls Täter ermittelt, sowie durch die offene Ausgestaltung der Überwachungsmaßnahme potentielle Täter abgeschreckt werden.