Der Kläger entdeckte auf der Internetseite der Beklagten Verstöße gegen verbraucherschützende Normen. Auf Ihrer Internetseite vertreibt die Beklagte Telekommunikationstarife. Dort werden diese Tarife in einer Tarifübersicht dargestellt. In dieser Übersicht befinden sich einzelne Angaben zu den jeweiligen Tarifen. Außerdem sind alle Tarife mit einem Sternchensymbol gekennzeichnet. Mit Klick auf dieses Sternchensymbol werden weitere Informationen zu den jeweiligen Tarifen sichtbar.
Ebenfalls befindet sich eine Schaltfläche mit der Beschriftung „Vertrag hier kündigen“ auf derselben Seite. Mit Klick auf diese Schaltfläche gelangen Nutzer auf eine Website mit einer stufenweise aufgebauten Abfrage. Erst nachdem diese Felder ausgefüllt wurden erscheint eine Seite mit der blau hinterlegten Schaltfläche „Jetzt Kündigen“.
Gemäß § 312 k Abs. 2 Satz 2 - 4 BGB ist von einem Unternehmen sicherzustellen, dass der Verbraucher auf der Website eine Erklärung zur ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung eines auf der Website abschließbaren Vertrags über eine Kündigungsschaltfläche abgeben kann. Diese muss gut lesbar sein, mit den Wörtern „Verträge hier kündigen“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein und den Verbraucher unmittelbar zu einer Bestätigungsseite führen. Auf dieser Bestätigungsseite kann der Verbraucher die erforderlichen Angaben zur Kündigung machen und diese mittels Bestätigungsfläche abgeben. Dabei müssen sowohl beide Schaltflächen als auch die Bestätigungsseite ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich sein. Außerdem muss die erforderliche Kündigungsschaltfläche auf der Bestätigungsseite unmittelbar sichtbar sein (§ 312 k Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BGB).
Demnach entschied das Oberlandesgericht Köln, entgegen der Auffassung des Landgerichts Köln als vorherige Instanz, dass die Beklagte durch die nur schrittweise Hinführung zu der Bestätigungsfläche, welche zur Durchführung der Kündigung erforderlich war, gegen die Vorschrift des § 312 k Abs. 2 Satz 3 BGB verstößt. Weiterhin verfehlt die Ausgestaltung der Bestätigungsseite, auf die der Verbraucher nach Klick auf die Schaltfläche „Verträge hier kündigen“ gelangt, diese gesetzlichen Vorgaben. Der ständigen Verfügbarkeit bzw. der leichten Zugänglichkeit der Schaltfläche steht dabei die Notwendigkeit mehrerer Schritte, um die Abgabe der Kündigungserklärung über die Schaltfläche vollziehen zu können, entgegen. Die Abfrage der zur Identifizierung erforderlichen Daten muss zugleich mit der Bestätigungsschaltfläche erscheinen.
Dadurch besteht die Gefahr, dass ein Verbraucher durch mehrere hintereinander folgende Abfragen nur Stück für Stück zur Bestätigungsschaltfläche hingeführt wird und deshalb von der Ausübung seines Kündigungsrechts abgehalten wird, weil nicht klar ersichtlich ist, wie viele Abfragen noch folgen werden.
Ein Unternehmen muss eine gesetzeskonforme Schaltfläche demnach so gestalten, dass sie gut lesbar ist, mit den Wörtern „Verträge hier kündigen“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist und den Verbraucher unmittelbar zu einer Bestätigungsseite führt. Auf dieser Bestätigungsseite muss eine weitere ständig verfügbare, unmittelbar sichtbare und leicht zugängliche Schaltfläche vorhanden sein. Diese zweite Schaltfläche sollte die Wörter „Jetzt Kündigen“ beinhalten und vorzugsweise farbig hinterlegt sein.
Ferner stimmt das Oberlandesgericht Köln dem Landgericht Köln in dem Punkt zu, dass die Bewerbung der Tarife der Beklagten nicht ohne zugehörige Produktinformationsblätter bereits auf der Startseite Ihrer Internetpräsenz bereitgestellt werden darf. Produktinformationsblätter müssen in dem Bereich verfügbar sein, in welchem sich der Verbraucher über die jeweiligen Angebote des Anbieters vorrangig informiert und in welchem die wesentlichen Elemente des betreffenden Tarifs präsentiert werden. Auf der Internetseite der Beklagten ist dies bereits auf der Produktübersichtsseite und nicht erst auf der Produktseite der Fall. Die Produktübersichtsseite der Beklagten vermittelt dem Verbraucher bereits wesentliche Informationen und stellt so schon eine vorrangige Informationsquelle dar. Für den Verbraucher werden alle für seine Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkte bereits auf der Produktübersichtsseite präsentiert.