Löschungspflicht für Intimfotos OLG Koblenz, Urteil vom 20.05.2014, Az. 3 U 1288/13

Löschungspflicht für Intimfotos
OLG Koblenz, Urteil vom 20.05.2014, Az. 3 U 1288/13

Das OLG Koblenz hat in seinem Urteil vom 20.05.2014 entschieden, dass ein Anspruch auf Löschung von Intimfotos besteht. Zu entscheiden hatte das OLG Koblenz, ob und in welchem Umfang die Möglichkeit besteht, die Löschung von einvernehmlich erstellten und/oder freiwillig zugesendeten Intimfotos zu verlangen.
Dieser Anspruch ergibt sich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Person und damit aus §§ 823, 1004 BGB. Eine Prüfung, ob hier das Bundesdatenschutzgesetz zur Anwendung kommt, war entbehrlich, weil es sich in dem hier vorliegenden zu entscheidenden Streitfall um einen rein privaten Sachverhalt handelt.
Mit diesem Urteil hat das OLG Koblenz zunächst nur über den Bereich der im Rahmen einer Liebesbeziehung entstandenen Intimfotos entschieden.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision ist zugelassen, so dass zur Frage der Widerruflichkeit einer Einwilligung eine höchstrichterliche Entscheidung erwartet wird.