Google Maps und Google Earth gelten als allgemein anerkannte Quelle im gerichtlichen Verfahren
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.01.2021 – 2 RBs 191/20
Im Rahmen einer Bußgeldverurteilung legte der Betroffene Rechtsbeschwerde gegen dieses Urteil ein. Das Bußgeld wurde verhangen, da der Betroffene fahrlässig das schon länger als eine Sekunde andauernde Rotlicht einer Lichtzeichenanlage missachtete.
Um sicher darlegen zu können, dass der Betroffene im maßgeblichen Zeitpunkt für die Berechnung einer qualifizierten Rotlichtzeit von mehr als einer Sekunde auch die Haltelinie überfahren hat, damit ein entsprechender Verstoß überhaupt geltend gemacht werden kann, ist der Abstand der Haltelinie von der Lichtsignalanlage zu bestimmen. Dabei kann der konkrete Abstand nach allgemeinen Vorschriften ermittelt werden. Doch nach Ansicht des Oberlandesgerichtes lasse sich diese konkrete örtliche Gegebenheit auch mit Luftbildaufnahmen darlegen, die aus allgemein zugänglichen Quellen bezogen werden können. Diese seien ebenfalls als allgemeinkundig anzusehen. Als allgemeinkundig seien insoweit alle Tatsachen und Erfahrungssätze anzusehen, von denen verständige und auch erfahrene Menschen in der Regel ohne Weiteres Kenntnis haben oder sich diese Kenntnis aus den allgemein zugänglichen Quellen ohne besondere Bemühung aneignen können. So zählen zum einen Homepage-Abfragen oder sonstige abrufbare Erkenntnisse aus dem Internet hinein, aber auch die bei Google Earth oder Google Maps abrufbaren Aufnahmen. All das zählt als Quelle für allgemeinkundige Erkenntnisse bezüglich örtlicher Gegebenheiten. Eben von solchen allgemeinkundigen Tatsachen kann das Oberlandesgericht als Rechtsbeschwerdegericht Kenntnis nehmen, ohne dass dies im tatrichterlichen Urteil dargelegt werden muss.
So konnte mithilfe dieser Quellen dargelegt werden, dass der Abstand der Lichtsignalanlage zu der Haltelinie nicht mehr als 4,00 m beträgt. Hinzutretend haben Polizeibeamte den Verkehr an dieser Lichtsignalanlage überwacht und konnten seit Beginn der Rotlichtphase deren Dauer mitzählen. Bevor diese den Pkw zunächst hörbar wahrnehmen konnten und dieser anschließend auch sichtbar war, ergebe sich hier im maßgeblichen Zeitpunkt unter zusätzlicher Beachtung des Abstandes der Haltelinie, dass die Rotlichtphase schon beim Überfahren der Haltelinie länger als eine Sekunde angedauert hat, sodass die Verurteilung zur Zahlung des Bußgeldes aufgrund der fahrlässigen Missachtung des Rotlichtes berechtigt ist.