Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich Ende letzten Jahres ausführlich mit dem wohl jedem bekannten „SCHUFA-Scoring“ auseinandergesetzt. Dies geschah zum einen im Rahmen einer Vorabentscheidung des EuGH in Bezug auf das automatisierte Erstellen dieses Scorings sowie die Verwendung dieses Wahrscheinlichkeitswertes durch Dritte. Im Rahmen einer zweiten Vorabentscheidung widmete sich der EuGH den Rechten des Betroffenen resultierend aus der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und der Speicherung von Daten aus einem öffentlichen Register im Zusammenhang mit der Restschuldbefreiung zugunsten einer Person.
In Bezug auf die erste Entscheidung legte der EuGH den Begriff einer „automatisierten Entscheidung im Einzelfall“ aus im Sinne des Artikels 22 der DSGVO. Denn sollte das SCHUFA-Scoring eine solche automatisierte Entscheidung darstellen, dann stehen dem Betroffenen entsprechende Rechte zu. Im Sinne der Auslegung des EuGH liegt eine solche automatisierte Entscheidung vor, wenn ein auf personenbezogene Daten zu einer Person gestützter Wahrscheinlichkeitswert in Bezug auf deren Fähigkeit zur Erfüllung künftiger Zahlungsverpflichtungen durch eine Wirtschaftsauskunftei automatisiert erstellt wird. Wichtig ist dabei, dass von diesem Wahrscheinlichkeitswert maßgeblich abhängt, ob ein Dritter, dem dieser Wahrscheinlichkeitswert übermittelt wird, ein Vertragsverhältnis mit dieser Person begründet, durchführt oder beendet.
Im Rahmen der zweiten Vorabentscheidung stellte der EuGH ebenfalls einige Grundsätze auf. Vor allem bezüglich der Rechte der von der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten Betroffenen.
Dabei widmete sich der EuGH zuerst dem Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen eine Aufsichtsbehörde (Artikel 78 DSGVO). Denn sollte eine Aufsichtsbehörde rechtsverbindlich einen Beschluss treffen, soll der Betroffene auch dagegen wirksam vorgehen können. Daher entschied der EuGH, dass auch ein solcher Beschluss einer Aufsichtsbehörde einer vollständigen inhaltlichen Überprüfung durch ein Gericht unterliegt und somit keine Einschränkungen gelten. Solche Einschränkungen sind zum Beispiel die Prüfung, ob die Aufsichtsbehörde mit der Beschwerde befasst hat oder ob der Gegenstand der Beschwerde in angemessenem Umfang untersucht wurde.
Sodann wurde der EuGH gefragt, inwieweit die Grundätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Arbeitsweise der SCHUFA eingehalten oder gar verletzt werden. Diesbezüglich stellte der EuGH fest, dass die Artikel 5 und 6 der DSGVO einer Praxis privater Wirtschaftsauskunfteien, wie der SCHUFA Holding AG, entgegenstehen, wenn diese Praxis darin besteht, in ihren eigenen Datenbanken aus einem öffentlichen Register stammende Informationen über die Erteilung einer Restschuldbefreiung zugunsten natürlicher Personen zum Zwecke der Lieferung von Auskünften über die Kreditwürdigkeit dieser Personen für einen Zeitraum zu speichern, der über die Speicherdauer der Daten im öffentlichen Register hinausgeht. Insoweit überwiegt kein erforderliches berechtigtes Interesse an der Verarbeitung, so der EuGH, da der Freiheitsschutz des Betroffenen in diesem Fall vorrangig ist.
Zuletzt widmete sich der EuGH sodann noch dem „Recht auf Vergessenwerden“ nach Artikel 17 der DSGVO. Hiernach hat der Betroffene ein Recht auf Löschung, wenn er entweder Widerspruch gegen die Verarbeitung einlegt und ausnahmsweise keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vorliegen oder die Verarbeitung der personenbezogenen Daten auf unrechtmäßige Weise erfolgte. Ist die Datenverarbeitung auf unrechtmäßige Weise erfolgt, so sind die betroffenen personenbezogenen Daten unverzüglich zu löschen. Dies wäre in dem von dem EuGH zu entscheidenden Fall bei einer Verarbeitung der in Rede stehenden personenbezogenen Daten einschlägig, die nach Ablauf der Frist von sechs Monaten für die Speicherung der Daten im öffentlichen Insolvenzregister erfolgt, der Fall.