eBay-Auktion vorzeitig beenden - nur gültig bei Angabe eines kausalen Grundes zum Zeitpunkt der Beendigung

eBay-Auktion vorzeitig beenden - nur gültig bei Angabe eines kausalen Grundes zum Zeitpunkt der Beendigung

BGH, Urt. v. 23.9.2015 – VIII ZR 284/14


Ein Verkäufer im Online-Verkaufsportal eBay beendete vorzeitig ohne Angabe eines Grundes die Auktion, bei der er ein Jugendstil-Heizkörper versteigerte. Zum Zeitpunkt des Abbruchs gab es einen Höchstbietenden. Der Startpreis belief sich auf 1 €. Der Bieter machte ein Gebot in Höhe von 112 €. Aufgrund der Behauptung des Verkäufers, er könne die Sache nicht liefern, da er ihn verschrottet habe, forderte der Bieter 3888 €, da er den Jugendstil-Heizkörper für 4000 € hätte weiterverkaufen können.
Durch die Aufhebung des klageabweisenden Urteils des LG durch den BGH, wurde der Fall an dieses zurückverwiesen um über die Sache zu verhandeln und zu entscheiden.
Der Kaufvertrag wäre nach den Auktionsbedingungen von eBay rechtskräftig, außer der Verkäufer ist durch geltende Gesetze berechtigt das Angebot zurückzuziehen. Dafür ist es jedoch notwendig, bei Beendigung der Auktion einen gültigen Grund anzugeben. Ein solcher Grund wäre beispielsweise, der Verlust oder die Zerstörung der Sache ohne eigenes Verschulden. Der Verkäufer gab erst im Nachhinein den Grund an, der Bieter sei unseriös, da er in Vergangenheit 370 Kaufgebote zurückgenommen habe. Die eBay-Bedingungen legen fest, dass der Grund zur Zeit des Beendens einer Auktion bekannt sein müsse. Es ist zwar möglich diesen danach noch zu nennen, aber er müsse bereits vorgelegen haben und ursächlich sein. Die nachträgliche Angabe eines Grundes ist also unzulässig.
Der BGH bestätigt, dass die fehlende Seriosität nicht als Beendigungsgrund ausreicht und zudem dieser Grund nicht erst danach gewählt werden darf. Der Verkäufer muss nun eine unverschuldete Zerstörung nachweisen.

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Tim Staupendahl