Im vorliegenden Fall streiten die Parteien um Urheberrechte der Beklagten als Architektin an einem als Teil einer Wohnanlage von ihnen entworfenen und geplanten Gebäude. Die Klägerin ist das kommunale Wohnungsunternehmen, Nach Ihrer Satzung gehört zu ihrem Unternehmensgegenstand insbesondere der Erwerb, das Halten und das Bewirtschaften von Immobilien im Rahmen der kommunalen Aufgabe. Sie ist die Eigentümerin dieses Gebäudes und beabsichtigt den Abriss des baumangelbehafteten und seit mehreren Jahren leerstehenden Mehrfamilienwohnhauses sowie die Errichtung eines Neubaus mit Sozialwohnungen.
Die Klägerin führt an, dass am Gebäude wiederholt Baumängel festgestellt wurden, welche vermehrt Sanierungsmaßnahmen erforderlich machten. Während dieser Sanierungsmaßnahmen traten an den geöffneten Baukonstruktionen weitere erhebliche Mängel zu Tage. Diese erheblichen Mängel führten dazu, dass die Klägerin sämtliche Mietverträge wegen Hinderung einer wirtschaftlichen Verwertung des Anwesens kündigen musste. Die Klägerin vertritt die Auffassung, das Interesse als Eigentümerin überwiege in diesem Falle dem Interesse der Beklagten am Schutz Ihres Urheberrechts. Demnach weise das Gebäude nur eine geringe schöpferische Gestaltungshöhe auf.
Die Beklagte argumentiert dahingehend, dass der Abriss des Gebäudes einen nicht hinzunehmenden Eingriff in Ihr Urheberpersönlichkeitsrecht darstellt. Mit dem Abriss des Bauwerkes würde ein Baukunstwerk von besonderer Schöpfungshöhe vernichtet und damit rechtswidrig in das Gesamtkonstrukt der Wohnanlage eingegriffen werden. Änderungen an urheberrechtlich geschützten Werken seien ihrer Meinung nach grundsätzlich nicht erlaubt.
Im Berufungsverfahren bestätigte das Oberlandesgericht Brandenburg die Entscheidung des Landgerichts Potsdam. Das Gebäude darf für einen Neubau abgerissen werden. Das Landgericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass die Interessen der Klägerin als Eigentümerin des Gebäudes an dessen Abriss zum Zwecke einer Neubebauung gegenüber den Interessen der Beklagten als Urheber des Bauwerkes an dessen Erhalt überwögen. Ebenso begründete das Oberlandesgericht Brandenburg die Entscheidung. Die Beklagten sind zwar Urheber des urheberrechtlich geschützten Gebäudes, das den Beklagten danach grundsätzlich zustehende Abwehrrecht nach § 14 UrhG tritt im Ergebnis der durchzuführenden Gesamtabwägung gegenüber den vorrangigen Interessen der Klägerin als Gebäudeeigentümerin zurück.
Bei dieser Abwägung wurde durch das Landgericht bereits ausgeführt, dass das Bauwerk zwar eine erhebliche Gestaltungshöhe und ein hohes Maß an individueller schöpferischer Eigenart ausweist. Die Klägerin hat jedoch die Aufgabe den sozialen Wohnungsbau zu fördern. Ihr Interesse, das Gebäude abzureißen und einen Neubau mit Sozialwohnungen zu errichten, gehe den Interessen der Beklagten vor. Entscheidend ist dabei insbesondere, dass das Gebäude in seinem derzeitigen Zustand nicht nutzbar sei und für die Aufgabenerfüllung nicht zur Verfügung stehe.
Das Oberlandesgericht Brandenburg stellt abschließend fest, dass im Ergebnis bei der Abwägung der gegenseitigen Interessen dem Wunsch der Klägerin, das Bauwerk durch einen Neubau zu ersetzen, der Vorrang gegenüber dem Urheberrecht der Beklagten gebührt, weil insgesamt eine unzumutbare Beeinträchtigung des Urheberinteresses der Beklagten durch den Abriss des Gebäudes und den geplanten Neubau nicht festzustellen ist.