Um den Verbrauchern bei telefonisch nachgefragten Dienstleistungen zu besseren Bedingungen zu verhelfen, sollen zukünftig Warteschleifen nur noch dann erlaubt sein, wenn sie kostenfrei sind. Der Gesetzgeber geht hierbei schrittweise vor. Vom 1. September 2012 an bis zum 1. Juni 2013 gilt nun eine Übergangsregelung, die es den betroffenen Unternehmen ermöglicht die geforderten Änderungen umsetzen. Von einer Telefonwarteschleife ist immer dann die Rede, wenn Anrufe entgegengenommen oder aufrechterhalten werden, ohne dass das Anliegen des Anrufers bearbeitet wird. Dies umfasst die Zeitspanne ab Rufaufbau vom Anschluss des Anrufers bis zum Beginn der Bearbeitung des Anliegens des Anrufers sowie die Wartezeit während einer Weiterleitung bis zur anschließenden Bearbeitung.
Ab dem 1. September 2012 dürfen Warteschleifen nur noch bei Anrufen zu entgeltfreien Rufnummern (z. B. (0)800), zu ortsgebundenen Rufnummern (z. B. (0)361 für Erfurt) und zu herkömmlichen Mobilfunkrufnummern eingesetzt werden. Bei Sonderrufnummern (z. B. (0)180 und (0)900), sind pflichtige Warteschleifen nur noch erlaubt, wenn für den Anruf entweder ein Festpreis gilt oder mindestens die ersten zwei Minuten der Verbindung ab Rufaufbau für den Anrufer kostenlos sind. Im Rahmen der Übergangsregelung dürfen nachgelagerte Warteschleifen aber weiterhin kostenpflichtig sein.
Verstößt ein Unternehmen gegen die Übergangsregelung für Warteschleifen drohen durch die Bundesnetzagentur neben Abmahnungen auch Abschaltung und Entzug von Rufnummern sowie Bußgeldverfahren.