In der Zeit vom 26. Juli bis zum 11. August 2024 werden in der französischen Hauptstadt Paris die Olympischen Sommerspiele 2024 abgehalten. Anlässlich dieser sportlichen Großveranstaltung kommen eine Vielzahl von Unternehmen auf die Idee, Merchandising-Artikel und sonstige Produkte mit den Olympischen Ringen oder dem Begriff Olympia anzubieten. Was die wenigstens jedoch wissen ist die Tatsache, dass das Emblem der Olympischen Spiele sowie der Begriff der „Olympiade“ durch ein eigenes Gesetz geschützt sind und daher gar nicht ohne Erwerb einer entsprechenden Lizenz im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung von Waren verwendet werden dürfen:
So ist das Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen, kurz OlympSchG, ist ein spezielles Gesetz in Deutschland, das dem Schutz der Symbole und Bezeichnungen der Olympischen Spiele dient. Es wurde eingeführt, um die kommerziellen und ideellen Werte der Olympischen Bewegung zu wahren und Missbrauch zu verhindern. Das OlympSchG schützt insbesondere:
Das olympische Emblem: Die fünf miteinander verschlungenen Ringe in den Farben Blau, Gelb, Schwarz, Grün und Rot.
Olympische Bezeichnungen: Wörter und Begriffe wie „Olympia“, „Olympische Spiele“, „Olympischer“, „Olympiad(e)“ und ähnliche Bezeichnungen, die auf die Olympischen Spiele hinweisen.
Bei einer Verwendung des olympischen Emblems oder der geschützten Bezeichnungen für kommerzielle Zwecke ohne entsprechende Genehmigung liegt ein Verstoß gegen dieses Gesetz vor. Ebenfalls nicht erlaubt ist die Verwendung entsprechender Embleme, die dem olympischen Emblem ähnlich sind, wenn wegen der Ähnlichkeit die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass das Emblem mit den Olympischen Spielen oder der Olympischen Bewegung gedanklich in Verbindung gebracht wird oder dass hierdurch die Wertschätzung der Olympischen Spiele oder der Olympischen Bewegung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt wird.
Beispiele für Verstöße sind die Nutzung des olympischen Emblems auf Produkten oder Werbematerialien, die Werbung mit Begriffen wie „Olympia-Rabatt“ oder „Olympische Preise“, um eine Verbindung zu den Olympischen Spielen herzustellen, oder der Verkauf von Produkten oder Dienstleistungen unter Verwendung von olympischen Bezeichnungen, um den Anschein einer offiziellen Verbindung zu den Olympischen Spielen zu erwecken.
Sofern einem Berechtigten ein solcher Verstoß zur Kenntnis gelangt, kann der Deutsche Olympische Sportbund e.V. (DOSB) oder eine andere berechtigte Institution eine Abmahnung aussprechen. Eine Abmahnung dient dazu, den Verletzer ohne gerichtliches Verfahren auf den Verstoß hinzuweisen und ihm die Möglichkeit zu geben, den Verstoß zu beseitigen und zukünftige Verstöße zu unterlassen.
Dementsprechend liegt uns auch aktuell eine Abmahnung wegen des Verstoßes gegen das Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen (OlympSchG) vor, welche durch die Düsseldorfer Rechtsanwaltskanzlei Deloitte Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH im Namen des DOSB ausgesprochen worden ist. Mit dieser Abmahnung wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert. Darüber hinaus wird Auskunft über Art und Umfang der vermeintlichen Verletzungshandlung sowie die Anerkennung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach verlangt. Des weiteren wird das abgemahnte Unternehmen zur Zahlung der Rechtsverfolgungskosten aus einem Gegenstandswert in Höhe von 100.000 € aufgefordert.
Wir können Betroffenen nur raten, nicht ohne rechtlichen Beistand auf eine solche Abmahnung zu reagieren. Vor Abgabe einer Unterlassungserklärung sollte genau geprüft werden, ob tatsächlich ein Verstoß gegen das OlympSchG vorliegt. Wenn die Abmahnung berechtigt ist, ist in der Regel die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung angebracht, um ein einstweiliges Verfügungsverfahren zu meiden. Hinsichtlich der weiteren Ansprüche auf Auskunft, Schadensersatz und Erstattung der Rechtsverfolgungskosten sollte bei einer berechtigten Abmahnung versucht werden, mit dem DOSB eine Einigung zu finden. Sofern jedoch die Vorwürfe nicht stimmen, kann man sich gegen die Abmahnung wehren und für den Fall eines Eilverfahrens auch eine Schutzschrift beim Zentralen Schutzschriftenregister (ZSSR) hinterlegen lassen.
Gerne stehen wir Ihnen im Falle einer solchen Abmahnung mit Rat und Tat zur Seite! Darüber hinaus können Sie auch gerne Ihre Werbung oder Produktgestaltung von uns sorgfältig prüfen lassen, um eine rechtliche Auseinandersetzungen besser von vornherein zu vermeiden.