25.000 € Vertragsstrafe!? – Unwirksame AGB im Adresshandel

25.000 € Vertragsstrafe!? – Unwirksame AGB im Adresshandel

OLG Celle, Urteil vom 28.11.2012 – 9 U 77/12


Das Oberlandesgericht Celle hat entschieden, dass eine zwischen zwei Adresshändlern verwendete AGB, mit der Vereinbarung einer Vertragsstrafe in Höhe von 25.000,00 EUR für den Fall des Fehlens einer Einwilligungserklärung für eine gelieferte Adresse, die auf Nachfrage nicht binnen 24 Stunden geliefert werden kann, unwirksam ist.
Hierin sei ein Verstoß gegen die Regelungen des AGB-Rechts (§§ 307 Abs. 1 und 2, 310 Abs. 1 BGB) zu sehen, da der Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben hier unangemessen benachteiligt werde und zudem der wesentliche Grundgedanke der gesetzlichen Regelung zur Vertragsstrafe (§ 339 BGB) nicht gewahrt werde.
Zum einen ist eine Frist von 24-Stunden viel zu kurz bemessen, um der Nachfrage stets zuverlässig nachkommen zu können und die Einwilligungserklärung entsprechend vorzuweisen und zum anderen steht die Höhe der Vertragsstrafe in einem groben Missverhältnis zu der Höhe eines möglicherweise eintretenden Schadens.
Mit der Vereinbarung einer Vertragsstrafe vermag der Gesetzgeber einerseits den Schuldner zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung anzuhalten und andererseits soll dem Gläubiger im Falle der Pflichtverletzung die Möglichkeit gegeben werden, eine vereinfachte Schadloshaltung ohne Einzelnachweise eröffnen zu können.
Durch die Vereinbarung einer AGB wie der oben dargestellten, würde diesem Grundgedanken keinerlei Rechnung getragen und letztlich wäre eine unzulässige und unangemessene Bereicherung der Gläubigerpartei die Folge.